Meister-BAföG
Bundesförderung zur beruflichen Qualifizierung und Stärkung der Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses
Das Meister-BAföG verfolgt das Ziel, die berufliche Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen. Es bietet günstige Förderkonditionen für alle, die sich fachlich gezielt auf eine Prüfung
- nach Handwerksordnung
- nach Berufsbildungsgesetz
- nach Bundes- oder Landesrecht
- nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft
- an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen
vorbereiten möchten.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung, die über dem Niveau einer
- Facharbeiterprüfung
- Gesellen- oder Gehilfenprüfung
- eines Berufsfachabschlusses
liegt. Personen, die bereits einen förderfähigen Abschluss erlangt haben (unabhängig von einer Förderung durch das AFBG oder Selbstzahlung), können für eine zweite Fortbildungsmaßnahme gefördert werden, wenn diese zur Erreichung des angestrebten Fortbildungszieles rechtlich notwendig ist oder wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen.
Was wird nicht gefördert?
Nicht gefördert werden Fortbildungsabschlüsse auf Fachhoch- oder Hochschulniveau und Personen, die bereits über einen solchen Abschluss verfügen.
- Bei Voll- und Teilzeitlehrgängen wird einkommens- und vermögens- unabhängig der Maßnahmebeitrag (Geld für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) gewährt.
- Bei Vollzeitmaßnahmen wird ein einkommens- und vermögens- abhängiger Unterhaltsbeitrag gewährt. Hier wird das Einkommen des Ehepartners mit einbezogen, das der Eltern jedoch nicht.
Wer wird gefördert?
- Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit
- Menschen aus Mitgliedsstaaten der EU
- Menschen aus Nicht-EU-Ländern, die sich bereits drei Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalten und in Vollzeit erwerbstätig gewesen sind. Eine Altersgrenze besteht nicht.
Wie hoch ist die Förderung?
- Die Kosten der Weiterbildungsmaßnahme (Maßnahmebeitrag) werden mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent gefördert. Für die verbleibenden 69,5 Prozent wird ein zinsgünstiges Bankdarlehen gewährt.
- Die Förderung gilt für die Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens werden jedoch 10.226 Euro berücksichtigt.
- Man kann auch nur den Zuschuss in Anspruch nehmen und braucht das Darlehen nicht oder nicht in ganzer Höhe zu beantragen.
- Alleinerziehenden kann zum Maßnahmebeitrag ein Zuschuss für Kinderbetreuungskosten bis zu 113 Euro je Kind bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres gewährt werden.
- Die notwendigen Kosten für das "Prüfungsstück" oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 Euro mit einem Darlehen gefördert.
Bis wann muss das Darlehen zurückgezahlt werden?
- Die Rückzahlungspflicht für ein in Anspruch genommenes Darlehen beginnt zwei Jahre nach Ablauf der Fortbildungsmaßnahme, spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts des absolvierten Lehrgangs.
- Bis zur Rückzahlung ist das Darlehen zinsfrei. Danach ist das Darlehen zzgl. Zinsen innerhalb von zehn Jahren mit monatlich mindestens 128 Euro zu tilgen (Zinssatz variabel, es ist aber auch möglich, einen Festzins mit der KfW Bankengruppe, 53170 Bonn zu vereinbaren).
- Unter bestimmten Voraussetzungen können die fälligen Rückzahlungs- raten zunächst gestundet und nach Feststellung der Voraussetzungen endgültig erlassen werden.
- Geförderte Personen, die die Abschlussprüfung bestanden haben und innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Maßnahme ein Unternehmen gründen oder ein Unternehmen übernehmen, können mit günstigeren Rückzahlungskonditionen rechnen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es werden auf Antrag 66 Prozent (ab Januar 2006) des auf den Maßnahmebeitrag entfallenden Restdarlehens erlassen.
Wo finde ich Lehrgänge zur beruflichen Weiterbildung?